{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2013-06-19", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-13_2013-06-19.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_13_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7ed1647d32e8d7e51b639da3000426cb53b0c6e3dda3c3e661ed30c9c5af86d038f6d7daa7bc8a6697b03b233018005d?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b7ed1647d32e8d7e51b639da3000426cb53b0c6e3dda3c3e661ed30c9c5af86d038f6d7daa7bc8a6697b03b233018005d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_13", "Checksum": "1445174c9cb6e8a0022c602152bef7b6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2013 110 2013 13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 19.06.2013 110 2013 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2013 110 2013 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zweitwohnungsverbot Art. 75b BV, Auflage \\\"Erstwohnung\\\" | Grindelwald"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:19:09", "Checksum": "59289ff469e634a771d356e1a6f56f4e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.06.2013 110 2013 13\nRegeste:\nZweitwohnungsverbot Art. 75b BV, Auflage \\\"Erstwohnung\\\" | Grindelwald\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/13 Bern, 19. Juni 2013\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHelvetia Nostra, handelnd durch Herrn Franz Weber, Case postale, 1820 Montreux 1\nBeschwerdeführerin\n\nund\n\nHerrn X.________\nBeschwerdegegner\n\nvertreten durch Y.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, Postfach 276, 3800\nInterlaken\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Grindelwald, Gemeindeverwaltung,\nSpillstattstrasse 2, Postfach 104, 3818 Grindelwald\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom\n4. Dezember 2012 (bbew 148/2012; Neubau Wohnhaus und Einstellhalle; Zweitwohnung)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner beabsichtigt, auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr.\nZ.________ in der Kernzone der Gemeinde Grindelwald ein Wohnhaus mit Einstellhalle\nund entsprechender Umgebungsgestaltung zu errichten. Weil die Baugesuchsteller nicht\n2\n\nidentisch sind, hat er für die Einstellhalle und das darüber vorgesehene Haus am 15. Juni\n2012 zwei getrennte Baugesuche eingereicht. Bei demjenigen für das Wohnhaus handelt\nes sich um ein Gesuch um Erteilung einer generellen Baubewilligung im Sinne von Art. 32d\nBauG1. Am 4. Oktober 2012 vereinigte das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli\ndie beiden Verfahren im Einverständnis aller Beteiligten. Gegen das Bauvorhaben erhob\nunter anderen die Helvetia Nostra Einsprache. Das Regierungsstatthalteramt Interlaken-\nOberhasli erteilte mit Gesamtbauentscheid vom 4. Dezember 2012 die generelle\nBaubewilligung für das Wohnhaus sowie die Baubewilligung für die Einstellhalle.\n\n2. Gegen die Baubewilligung führte Helvetia Nostra mit Eingabe vom 7. Januar 2013,\neingegangen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am\n8. Januar 2013, Beschwerde. Helvetia Nostra stellte das Rechtsbegehren, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Sie\nmacht geltend, das Bauvorhaben umfasse Zweitwohnungen, deren Bau mit der Annahme\nder Zweitwohnungsinitiative durch das Stimmvolk am 11. März 2012 nicht mehr erlaubt sei.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, verzichtete auf\ndie Durchführung eines Schriftenwechsels und gab den Parteien bekannt, dass es\nbeabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des\nVerwaltungsgerichtes des Kantons Bern oder des Bundesgerichts zur Anwendung der\nZweitwohnungsinitiative auf hängige Beschwerdeverfahren vorliege. Im Einverständnis mit\nden Verfahrensbeteiligten sistierte das Rechtsamt der BVE das Verfahren mit Verfügung\nvom 8. Februar 2013. Nachdem das Bundesgericht im Rahmen der öffentlichen\nUrteilsberatung vom 22. Mai 2013 drei Leitentscheide zur Zweitwohnungsinitiative gefällt\nhat, gab der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 28. Mai 2013 bekannt, er sei bereit,\ndas Haus nur mit Erstwohnungen zu erstellen. Auch sei er einverstanden, wenn die\nBaubewilligung mit einer entsprechenden Auflage versehen werde und im Grundbuch ein\ndahingehender Eintrag gemacht werde.\n\n1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).\n\n2 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191).\n3\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nAngefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er\nnur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist.\nDas Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1\nKoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der\nBeschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die\nBaugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige\nGemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die\nBeschwerdeführerin ist als private Organisation nach Art. 35a BauG zur Einsprache\nberechtigt. Ihre Einsprache wurde abgewiesen, sie ist deshalb durch den vorinstanzlichen\nGesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und\nfristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Zweitwohnung\n\na) Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Verfassungsbestimmungen\n(Art. 75b BV4 und Art. 197 Ziffer 9 BV) zur Beschränkung von Zweitwohnungen in\nGemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% direkt anwendbar sind auf\nBaubewilligungen, die seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 erteilt\nwurden.5 Das vorliegend umstrittene Gesuch um Erteilung einer generellen Baubewilligung\nfür ein Wohnhaus mit Zweitwohnungsanteil hätte damit von der Vorinstanz nicht bewilligt\nwerden dürfen.\n\nb) Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hält der Beschwerdegegner jedoch fest, er sei nach\ndem Urteil des Bundesgerichts bereit, das Haus nur mit Erstwohnungen zu erstellen.\nZudem erklärt er sich mit einer entsprechenden Auflage in der Baubewilligung sowie einem\nEintrag im Grundbuch einverstanden. Indem der Beschwerdegegner auf den Bau von\n\n3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).\n\n4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).\n\n"}