2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2012 um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'000.00 werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'800.00 und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 200.00 auferlegt. Zahlungseinladungen erfolgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz in der Höhe von Fr. 4'889.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Eröffnung