Die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 104 VRPG). Die Kostennote ihres Anwalts gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführerin hat deshalb der Beschwerdegegnerin die Parteikosten in der Höhe von insgesamt Fr. 4'889.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 35 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 13 III. Entscheid 1. Die Baubeschwerde vom 20. Juni 2012 wird abgewiesen. Der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 16. Mai 2012 wird bestätigt.