Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Sie hat daher Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'800.00 zu tragen. Die Beschwerdegegnerin unterliegt mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung. Sie hat deshalb Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.00 zu tragen. b) Im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs um Entzug der aufschiebenden Wirkung werden keine Parteikosten gesprochen.