Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber ein erhebliches Interesse daran, dass die Bewilligung erst ausgeübt werden darf, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist. Die Voraussetzungen, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sind damit nicht gegeben. 4. Kosten a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf Fr. 2’000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG, Art. 19 Abs. 1 GebV35).