Der Entscheid nach Art. 68 Abs. 2 VRPG ist aufgrund der Akten – also ohne zusätzliche Beweiserhebungen – zu fällen.33 Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein privates Interesse an der sofortigen Wirksamkeit einer begünstigenden Verfügung, sofern dadurch der Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst wird oder eine summarische Prüfung ergibt, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 68 Abs. 5 Bst. b VRPG). Private Interessen können den Entzug der aufschiebenden Wirkung nur rechtfertigen, wenn sie bedeutend sind und vergleichsweise wenig für ein Zuwarten spricht.34