a) Mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 stellt die Beschwerdegegnerin für den Fall der Abweisung der Beschwerde das Gesuch, einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Sie begründet es damit, dass sie auf die generelle Überzeitbewilligung existenziell angewiesen sei. Es sei ihr finanziell nicht mehr möglich, den Betrieb ohne Überzeitbewilligung zu führen.