von den anderen Lokalen der Innenstadt unterscheidet, die sich in unmittelbarer Nähe befinden und denen bereits die generelle Überzeit bewilligt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat folglich Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung mit den anderen Betrieben der Innenstadt in vergleichbaren Verhältnissen. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der dem Regierungsstatthalter von Thun als mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Bewilligungsbehörde zukommt, und angesichts der Erfahrungen, die während der Versuchsphase mit der befristetet Überzeit gemacht worden sind, erachtet es die BVE