Zudem schreitet der Regierungsstatthalter von Thun bei übermässigen Immissionen bekanntermassen ein. Mit diesem Instrumentarium hat er den Ermessensspielraum, den ihm die Art. 31 und 14 GGG eröffnen, konkretisiert, um eine einheitliche Bewilligungspraxis zu gewährleisten. Diese Praxis stellt einen vertretbaren Inte-ressenausgleich dar zwischen dem Nachtruhebedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner der Thuner Innenstadt, dem Bedürfnis einer breiteren Öffentlichkeit an einem attraktiven Stadtzentrum mit entsprechendem Unterhaltungsangebot und dem Interesse der Gewerbetreibenden auf möglichst freie wirtschaftliche Entfaltung.