Die BVE bestätigte diesen Entscheid, weil das Beweisverfahren ergab, dass seit der Betriebsübernahme im Februar 2008 regelmässig Sekundäremissionen (Geschrei, Gelächter, lautes Diskutieren, Urinieren, usw.) aufgetreten waren, die den Gästen des Lokals F.________ zugeordnet werden konnten. Da der Betrieb der Beschwerdegegnerin damals bereits ohne generelle Überzeit regelmässige erhebliche (Sekundär- )Lärmimmissionen verursachte, kam die BVE damals zum Schluss, eine Bewilligung der generellen Überzeit würde die bestehende Lärmproblematik noch weiter verschärfen und