e) Ein erstes Gesuch der Beschwerdegegnerin um Erteilung einer generellen Überzeitbewilligung wies der Regierungsstatthalter von Thun am 30. Juli 2008 ab. Die BVE bestätigte diesen Entscheid, weil das Beweisverfahren ergab, dass seit der Betriebsübernahme im Februar 2008 regelmässig Sekundäremissionen (Geschrei, Gelächter, lautes Diskutieren, Urinieren, usw.) aufgetreten waren, die den Gästen des Lokals F.________ zugeordnet werden konnten.