Rechtsprechung hat folgende Änderungen von Gastgewerbebetrieben als Neuanlage beurteilt: Umwandlung des Speisesaals eines Restaurant in ein Pub,24 Umnutzung eines Dancings, das zuvor keine störenden Lärmbelastungen verursachte, in eine Disco mit Technomusik,25 Änderung eines Restaurants in ein Nachtlokal,26 Umnutzung eines traditionellen Restaurants in ein Pub mit Musik27. Das Restaurant F.________ war ursprünglich ein traditionelles Speiserestaurant. Aufgrund der Änderung in eine Snack-Bar mit Discobetrieb und genereller Überzeit gilt der Betrieb der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung als neue Anlage.