Anlagen höchstens zu geringfügigen Störungen führen darf, dürfen wesentlich geänderte Anlagen zu keiner erheblichen Störung im Sinne von Art. 15 USG führen. Als Stichtag für die Abgrenzung von Alt- und Neuanlagen gilt grundsätzlich das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985.22 Wird eine bestehende, nicht oder nur geringfügig Lärm verursachende zu einer lärmigen Anlage umgenutzt, so gilt sie ebenfalls als Neuanlage.23 Die 15 BGE 133 II 292 E. 3.1, 123 II 328 E. 4a bb; Robert Wolf, in Kommentar USG, 2000, Art. 25 N 36 16 BGE 123 II 74 E. 3b; Urs Walker, Umweltrechtliche Beurteilung von Alltags- und Freizeitlärm, in URP 2009,