c) Das Restaurant F.________ befindet sich im Perimeter des Altstadtgebiets A II in einer Zone Wohnen/Arbeiten W/A3+. In dieser Zone sind laut Art. 20 Abs. 1 GBR12 zusätzlich zu den in den Wohnzonen zugelassenen Nutzungen auch Arbeiten (Verkauf, Dienstleistungsbetriebe, mässig störendes Gewerbe) und Übergangsnutzungen zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III, wonach nur mässig störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV13). Hotel- und Gastgewerbebetriebe sind bereits in den Wohnzonen ausdrücklich zugelassen. Sie sind somit auch in der Zone Wohnen/Arbeiten W/A3+ erlaubt.