Hingegen ist für die Beurteilung des Gesuchs um generelle Überzeitbewilligung nicht entscheidend, ob die Betreiberin oder der Betreiber des Gastgewerbes aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist. Eine generelle Überzeitbewilligung stellt eine vom gesetzlichen Grundsatz der Polizeistunde abweichende Ausnahme dar, die nicht durch eine allzu grosszügige Bewilligungspraxis zur Regel werden darf. Auf eine generelle Überzeit besteht kein Rechtsanspruch. Der Entscheid liegt grundsätzlich im Ermessen der Bewilligungsbehörde.11 Diese hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben.