Zudem ist die generelle Überzeitbewilligung auch im Licht der Zielsetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 GGG zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sind Einschränkungen insbesondere auch zulässig für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung sowie den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen.10 Hingegen ist für die Beurteilung des Gesuchs um generelle Überzeitbewilligung nicht entscheidend, ob die Betreiberin oder der Betreiber des Gastgewerbes aus wirtschaftlichen Gründen darauf angewiesen ist.