b) Gemäss Art. 11 Abs. 1 GGG6 dürfen Gastgewerbebetriebe nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen. Die Bewilligungsbehörde kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages entweder durch zusätzliche Einzelbewilligungen für einzelne Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen bewilligen (Art. 14 Abs. 3 GGG). Das Gastgewerbegesetz enthält keine eigenen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung einer generellen Überzeitbewilligung. Diese richten sich vorab nach dem Umwelt- sowie dem Bau- und Planungsrecht.