Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, anhand der befristet erteilten Überzeitbewilligung habe festgestellt werden können, dass sich der ohnehin bestehende Sekundärlärm durch erweiterte Öffnungszeiten nicht erhöhe. Die Lärmbelastung in der G._______gasse bestehe bereits, weil sie als Zugangsweg unter anderem zum Parkhaus genutzt werde. Der Regierungsstatthalter als mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Behörde habe deshalb die Überzeit als zonenkonform erachtet.