a) Die Beschwerdegegnerin hat den Bauabschlag des Regierungsstatthalteramts für die generelle Überzeit am Donnerstag akzeptiert. Umstritten ist daher nur noch die Überzeitbewilligung für Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorgesehene Gewährung einer Überzeitbewilligung würde zu weiteren beträchtlichen Lärmimmissionen in einem Gebiet führen, das bereits erheblich vorbelastet sei. Primär stelle der Sekundärlärm ein Problem dar, weil der Lärm im Inneren des Betriebes mit baulichen Massnahmen weitgehend eingedämmt werden konnte. Das Restaurant F.________ befinde sich in der Zone Wohnen und Arbeiten.