3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Der Betrieb des Restaurants F.________ sei bei normalen Öffnungszeiten nicht rentabel. Sie sei daher auf eine Bewilligung der generellen Überzeit angewiesen. Sowohl an der oberen als auch an der unteren H.________gasse bestünden bereits etliche Lokale mit längeren Nachtöffnungszeiten. Der Sekundärlärm bestehe daher bereits. Seit dem Entscheid der BVE von 2009 habe sich die Ausgangslage insoweit verändert, als anhand der beschränkten Überzeitbewilligung festgestellt werden konnte, dass diese zu keiner Erhöhung des ohnehin bestehenden Sekundärlärms führen werde.