Nachtruhestörung während eineinhalb Stunden. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch für eine Überzeitbewilligung. Das Restaurant F.________ sei während Jahrzehnten als reines Speiserestaurant ohne Überzeitbewilligung betrieben worden. Damit sei erwiesen, dass sich am fraglichen Standort sehr wohl ein rentabler Betrieb ohne Überzeitbewilligung realisieren lasse. Die Behauptung, der Betrieb sei ohne Überzeitbewilligung in seiner Existenz bedroht, sei nicht belegt.