Die Beschwerdegegnerin versuche mittels Salamitaktik zu einer Überzeitbewilligung zu kommen. Die Normen der Umweltschutzgesetzgebung seien bereits heute verletzt. Dies habe die BVE in ihrem Entscheid vom 5. Mai 2009 unmissverständlich festgehalten. Das Gleichbehandlungsgebot werde nicht verletzt. Die Verlängerung der Überzeit bedeute eine zusätzliche 1 BDE RA Nr. 110/2008/135 3