2. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 Beschwerde bei der BVE erhoben. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend Baubewilligung für die generelle Überzeit jeweils Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr aufzuheben und es sei für das gesamte Gesuch um Überzeitbewilligung der Bauabschlag zu verfügen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, an der oberen H.________gasse gebe es bereits diverse Lokale mit längeren Nachtöffnungszeiten. Hauptproblem sei der Sekundärlärm. Die Beschwerdegegnerin versuche mittels Salamitaktik zu einer Überzeitbewilligung zu kommen.