Am 17. November 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ein vom 10. November 2011 datiertes Baugesuch ein für eine unbefristete generelle Überzeitbewilligung für jeweils Donnerstag bis 02.00 Uhr sowie jeweils Freitag und Samstag bis 05.00 Uhr. Dagegen erhob unter anderem die Beschwerdeführerin Einsprache. Im Nachgang zur Einigungsverhandlung reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung mit angepassten Öffnungszeiten am Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr ein.