um Erteilung einer generellen Überzeitbewilligung für jeweils Donnerstag bis 02.00 Uhr sowie Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr ab. Er begründete den Entscheid insbesondere damit, eine Bewilligung des Bauvorhabens würde im fraglichen Quartier von Thun zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen. Am 5. Mai 2009 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdegegnerin ab.1 Am 3. Juni 2010 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der Beschwerdegegnerin für das Restaurant F.________ eine bis zum 30. Juni 2012 befristete generelle Überzeitbewilligung für Freitag und Samstag bis 02.00 Uhr. Diese trat unangefochten in Rechtskraft.