{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-85_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_85_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bfcf3441b354cfe45a65d3471703cb22812737dd7e6ff0ace0a4023c18672232938d64f47ffbf230e22978a62c5543593?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bfcf3441b354cfe45a65d3471703cb22812737dd7e6ff0ace0a4023c18672232938d64f47ffbf230e22978a62c5543593&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_85", "Checksum": "82d45a164cb204d44298cbbd2b51e610"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.12.2012 110 2012 85"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 18.12.2012 110 2012 85"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.12.2012 110 2012 85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gastgewerbebetrieb; generelle Überzeitbewilligung | Rsta Thun"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:08:17", "Checksum": "23c4362206f994681e14d3b5669681fc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 18.12.2012 110 2012 85\nRegeste:\nGastgewerbebetrieb; generelle Überzeitbewilligung | Rsta Thun\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2012/85 Bern, 18. Dezember 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten durch Herrn Fürsprecher B.________\n\nund\n\nFrau C.________\nBeschwerdegegnerin\n\nvertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________\n\nsowie\n\nRegierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun\n\nBaubewilligungsbehörde der Stadt Thun, Bauinspektorat, Industriestrasse 2, Postfach\n145, 3602 Thun\n\nbetreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 16. Mai 2012 (bbew\n177/2011; Generelle Überzeit)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin betreibt seit Mitte Februar 2008 das Restaurant\nF.________ an der G._____Gasse in Thun. Das Lokal befindet sich auf Parzelle Thun\nGrundbuchblatt Nr. E.________ in der Zone Wohnen/Arbeiten W/A3+ sowie im\nAltstadtgebiet A II und ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugewiesen. Mit\nGesamtentscheid vom 30. Juli 2008 wies der Regierungsstatthalter von Thun ihr Gesuch\n2\n\num Erteilung einer generellen Überzeitbewilligung für jeweils Donnerstag bis 02.00 Uhr\nsowie Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr ab. Er begründete den Entscheid insbesondere\ndamit, eine Bewilligung des Bauvorhabens würde im fraglichen Quartier von Thun zu\nunzumutbaren Lärmimmissionen führen. Am 5. Mai 2009 wies die Bau-, Verkehrs- und\nEnergiedirektion des Kantons Bern (BVE) die dagegen erhobene Beschwerde der\nBeschwerdegegnerin ab.1 Am 3. Juni 2010 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der\nBeschwerdegegnerin für das Restaurant F.________ eine bis zum 30. Juni 2012 befristete\ngenerelle Überzeitbewilligung für Freitag und Samstag bis 02.00 Uhr. Diese trat\nunangefochten in Rechtskraft.\n\nAm 17. November 2011 reichte die Beschwerdegegnerin ein vom 10. November 2011\ndatiertes Baugesuch ein für eine unbefristete generelle Überzeitbewilligung für jeweils\nDonnerstag bis 02.00 Uhr sowie jeweils Freitag und Samstag bis 05.00 Uhr. Dagegen\nerhob unter anderem die Beschwerdeführerin Einsprache. Im Nachgang zur\nEinigungsverhandlung reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung mit\nangepassten Öffnungszeiten am Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr ein. Mit Entscheid\nvom 16. Mai 2012 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der Beschwerdegegnerin die\nBaubewilligung für generelle Überzeit jeweils Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr. Für die\nebenfalls beantragte generelle Überzeit am Donnerstag bis 02.00 Uhr erteilte er den\nBauabschlag.\n\n2. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Juni 2012 Beschwerde\nbei der BVE erhoben. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei betreffend\nBaubewilligung für die generelle Überzeit jeweils Freitag und Samstag bis 03.30 Uhr\naufzuheben und es sei für das gesamte Gesuch um Überzeitbewilligung der Bauabschlag\nzu verfügen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, an der oberen\nH.________gasse gebe es bereits diverse Lokale mit längeren Nachtöffnungszeiten.\nHauptproblem sei der Sekundärlärm. Die Beschwerdegegnerin versuche mittels\nSalamitaktik zu einer Überzeitbewilligung zu kommen. Die Normen der\nUmweltschutzgesetzgebung seien bereits heute verletzt. Dies habe die BVE in ihrem\nEntscheid vom 5. Mai 2009 unmissverständlich festgehalten. Das Gleichbehandlungsgebot\nwerde nicht verletzt. Die Verlängerung der Überzeit bedeute eine zusätzliche\n\n1 BDE RA Nr. 110/2008/135\n3\n\nNachtruhestörung während eineinhalb Stunden. Zudem bestehe kein Rechtsanspruch für\neine Überzeitbewilligung. Das Restaurant F.________ sei während Jahrzehnten als reines\nSpeiserestaurant ohne Überzeitbewilligung betrieben worden. Damit sei erwiesen, dass\nsich am fraglichen Standort sehr wohl ein rentabler Betrieb ohne Überzeitbewilligung\nrealisieren lasse. Die Behauptung, der Betrieb sei ohne Überzeitbewilligung in seiner\nExistenz bedroht, sei nicht belegt.\n\n3. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2012 die\nAbweisung der Beschwerde. Der Betrieb des Restaurants F.________ sei bei normalen\nÖffnungszeiten nicht rentabel. Sie sei daher auf eine Bewilligung der generellen Überzeit\nangewiesen. Sowohl an der oberen als auch an der unteren H.________gasse bestünden\nbereits etliche Lokale mit längeren Nachtöffnungszeiten. Der Sekundärlärm bestehe daher\nbereits. Seit dem Entscheid der BVE von 2009 habe sich die Ausgangslage insoweit\nverändert, als anhand der beschränkten Überzeitbewilligung festgestellt werden konnte,\ndass diese zu keiner Erhöhung des ohnehin bestehenden Sekundärlärms führen werde.\nDie G._______gasse werde unabhängig vom Restaurant F.________ als Zugangsweg\nzum Parkhaus genutzt.\n\nDer Regierungsstatthalter von Thun beantragt in seiner Vernehmlassung vom 28. Juni\n2012 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf seinen Entscheid.\n\nDas Bauinspektorat der Stadt Thun verzichtet in seiner Eingabe vom 5. Juli 2012 auf eine\nStellungnahme.\n\n"}