d) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als unterliegende Partei. Er hat demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 1’600.-- zu tragen. Gründe für eine abweichende Kostenverlegung liegen keine vor. e) Parteikosten werden keine gesprochen, da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid