c) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG16). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (vgl. Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV17). Diese wird im vorliegenden Verfahren auf Fr. 1’600.-- bestimmt. Für den Bericht des beco wird keine zusätzliche Gebühr erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 1'600.--.