c) Der Beschwerdegegner beruft sich auf eine Auskunft der Gemeinde, ohne genauer darzulegen, wann und wie diese Auskunft erfolgt sei. Er begründet auch nicht, inwiefern er Dispositionen getätigt habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Des Weiteren ist die Gemeinde nicht zuständig für die Beurteilung von Bauten ausserhalb der Bauzone, sondern das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Dies wird als allgemein bekannt vorausgesetzt. Folglich war die Gemeinde nicht zuständig für die Auskunftserteilung und der Beschwerdegegner durfte sie auch nicht als zuständig betrachten. Aus all diesen Gründen scheitert die Berufung des Beschwerdegegners auf den Vertrauensschutz.