b) Der Vertrauensschutz ist in Art. 9 BV14 verankert. Nach ständiger Rechtsprechung verleiht der dort geregelte Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte 12 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 13 Vgl. Weisung BSIG Nr. 7/725.1/1.1 zu den baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen nach Art. 1b BauG