Der Gemeindeschreiber sei für die entsprechende Auskunftserteilung zuständig gewesen. Eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft wäre für den Beschwerdegegner nicht offensichtlich gewesen und hätte von diesem nicht als solcher erkannt werden müssen. Seit den Auskünften habe sich überdies weder die Sachnoch die Rechtslage geändert. Ein Zurückkommen auf die Auskunft hätte für den Beschwerdegegner nicht wieder gut zu machende Nachteile zur Folge.