10 m2 und einer Höhe von 2,50 m liegen (Art. 1b BauG i.V.m. Art. 6 Bst. b BewD12).13 Auslaufflächen für Pferde, die den Mindestabmessungen der Tierschutzverordnung entsprechen und die eingezäunt werden müssen, sind demzufolge baubewilligungspflichtig. e) Hier fehlt die nach der Tierschutzgesetzgebung erforderliche Auslauffläche. Folglich kann die Umnutzung sowie der Umbau des Gebäudes H.________gässli 6 und die Erstellung des Mistplatzes für die Haltung von zwei Pferden nicht bewilligt werden. f) Es kann daher offen bleiben, ob die Lagerung von Pferdemist auf einem Mistplatz den Immissionsschutzvorschriften genügen würde.