c) Da im vorliegenden Verfahren Pferdeboxen für die Haltung von zwei Pferden in der Wohnzone geplant sind, ist folglich auch eine Auslauffläche für die zwei Pferde vorzusehen und zwar auf dem Teil der Parzelle, der in der Wohnzone liegt. Denn es ist unzulässig, dass für Pferde, die hobbymässig in der Wohnzone gehalten werden, eine Weide bzw. eine Einzäunung in der naheliegenden Landwirtschaftszone erstellt wird.11 Sollte auf dem Teil der Parzelle Nr. G.________, der in der Landwirtschaftszone liegt, bereits eine Weide erstellt worden sein, ist eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu prüfen (vgl. Art. 46 BauG).