b) Bei Bauten und Anlagen für die Tierhaltung ist zu berücksichtigen, dass die Tierschutzvorschriften einzuhalten sind (TschG10, TschV). Für die hobbymässige Haltung von Pferden ist insbesondere eine Auslauffläche vorzusehen, die der Tierschutzverordnung entspricht (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. f; 10 Abs. 1; 61 Abs. 2 TSchV). Unter Auslauf versteht man den Aufenthalt im Freien, bei dem sich die Tiere frei, d.h. ungehindert durch Zügel, Leinen oder dergleichen, bewegen können. Als Auslauffläche gilt die Weide oder ein allwettertauglich eingerichtetes Gehege. Der ideale Auslauf für Pferde ist die Weide.