Daneben werden der Wohnnutzung auch Räume für Freizeitbeschäftigungen angerechnet, insbesondere auch Bauten für das hobbymässige Halten von Haustieren, sofern sie nicht zu übermässigen Immissionen führen.5 Als hobbymässig ist diejenige Tierhaltung anzusehen, welche nicht auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet ist, sondern aus Liebhaberei ausgeübt wird und der Freizeitgestaltung dient. Unter den Begriff „Haustiere“ fallen nicht nur Hunde und Katzen, sondern auch Pferde (vgl. Art. 2 TschV6). Nach der Rechtsprechung können in ländlichen Wohnzonen Bauten für die hobbymässige Haltung von zwei Pferden zonenkonform sein.