Gemäss Art. 6 des Bau- und Nutzungsreglements4 der Gemeinde sind Wohnzonen in erster Linie der Wohnnutzung vorbehalten. Zugelassen sind zudem nicht störende Betriebe, sowie kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit geringem Publikumsverkehr. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II.