a) Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die fragliche Parzelle in einem Quartier befindet, das seit Jahrzehnten nicht für die Tierhaltung genutzt worden sei. Es handle sich um ein Einfamilienhausquartier. Sie rügen somit die Zonenkonformität der Pferdehaltung. b) Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Baute dem Zweck der Nutzungszone entspricht (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a RPG3). Die bauliche Nutzung ist durch die baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt, unter Vorbehalt der Nutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15-17 RPG) und des kantonalen Baugesetzes (Art. 4 BauG). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)