{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2012-10-19", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2012-48_2012-10-19.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2012_48_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b63d36464b8b2abd3b0c639b2c8f2f21ef0fdae9dd8a8853b0c30d934d70f2f0ae1ef5103ad993986a92360baacecc775?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b63d36464b8b2abd3b0c639b2c8f2f21ef0fdae9dd8a8853b0c30d934d70f2f0ae1ef5103ad993986a92360baacecc775&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2012_48", "Checksum": "6e12bd48fb49a4586217206ac4fb2dc0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2012 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.10.2012 110 2012 48"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 19.10.2012 110 2012 48"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 19.10.2012 110 2012 48"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hobbymässige Haltung von zwei Pferden ist in der Wohnzone in ländlichen Gebieten zonenkonform. 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Oktober 2012\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nFrau A.________\nBeschwerdeführerin 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nHerrn C.________\nBeschwerdeführer 3\n\nHerrn D.________\nBeschwerdeführer 4\n\nalle per Adresse Frau A.________\n\nund\n\nHerrn E.________,\nBeschwerdegegner\n\nvertreten durch Frau Rechtsanwältin F.________\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Kappelen, Gemeindeverwaltung, Aarbergstrasse\n12, 3273 Kappelen\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Kappelen vom\n22. März 2012 (Baugesuchs-Nr. 305/21-2011; Pferdestall)\n2\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Der Beschwerdegegner reichte am 8. Oktober 2011 bei der Gemeinde Kappelen ein\nBaugesuch für verschiedene Bauten auf der Parzelle Kappelen Grundbuchblatt\nNr. G.________ ein. Das Bauvorhaben sieht einerseits für die Haltung von zwei Pferden\nUmbauten am Gebäude H.________gässli 6 vor: Umbau der vorhandenen Stallungen (drei\nneue Türen an der Nordfassade) sowie Verschiebung und Umbau des bestehenden,\nbefestigten Platzes (Nordfassade). Andererseits beinhaltet das Bauvorhaben den Abriss\ndes Werkstatt- und Lagergebäudes H.________gässli 8. Die Parzelle liegt teilweise in der\nWohnzone W sowie teilweise in der Landwirtschaftszone LZW. Gegen das Bauvorhaben\nerhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Anlässlich einer\nEinigungsverhandlung nahm der Beschwerdegegner am 24. Januar 2012 eine\nProjektänderung betreffend das Bauvorhaben am Gebäude H.________gässli 6 vor.\n\n2. Mit Teil-Bauentscheid vom 13. Februar 2012 erteilte die Gemeinde Kappelen die\nBaubewilligung für den Abbruch der Werkhalle H.________gässli 8. Dieser Entscheid\nerwuchs in Rechtskraft.\n\n3. Mit Bauentscheid vom 22. März 2012 erteilte die Gemeinde Kappelen die\nBaubewilligung für das Bauvorhaben am Gebäude H.________gässli 6; den Einbau von\nPferdeboxen in das bestehende Nebengebäude südwestseitig, den Einbau von zwei Toren\nin der Nordwest-fassade sowie das Erstellen eines Mistplatzes an der Nordwestfassade.\nDagegen reichten die Beschwerdeführenden am 19. April 2012 Beschwerde bei der Bau-,\nVerkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die\nAufhebung des Bauentscheides vom 22. März 2012 und machen insbesondere geltend,\ndas Erstellen von Pferdeställen in der Wohnzone sei unzulässig.\n\n4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte einen\nSchriftenwechsel durch. Es holte zudem einen Fachbericht des beco, Berner Wirtschaft,\nImmissionsschutz, ein. Das Rechtsamt gab den Parteien Gelegenheit sich insbesondere\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nzur Frage des Pferdeauslaufs zu äussern und gewährte ihnen diesbezüglich das rechtliche\nGehör. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Eintretensvoraussetzungen\n\na) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung\nder Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde\n(Art. 40 Abs. 2 BauG).\n\nb) Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch\nden vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung\nlegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Zonenkonformität der Pferdehaltung\n\na) Die Beschwerdeführenden rügen, dass sich die fragliche Parzelle in einem Quartier\nbefindet, das seit Jahrzehnten nicht für die Tierhaltung genutzt worden sei. Es handle sich\num ein Einfamilienhausquartier. Sie rügen somit die Zonenkonformität der Pferdehaltung.\n\nb) Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass die Baute dem Zweck der\nNutzungszone entspricht (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a RPG3). Die bauliche Nutzung ist durch\ndie baurechtliche Grundordnung der Gemeinde bestimmt, unter Vorbehalt der\nNutzungsvorschriften des Bundes (Art. 15-17 RPG) und des kantonalen Baugesetzes (Art.\n4 BauG).\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n\n3 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)\n4\n\nc) Die fragliche Parzelle befindet sich zum Teil in der Wohnzone und zum Teil in der\nLandwirtschaftszone. Die im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Bauten am Gebäude\nH.________gässli 6 sind auf dem Teil der Parzelle vorgesehen, der sich in der Wohnzone\nbefindet.\n\nGemäss Art. 6 des Bau- und Nutzungsreglements4 der Gemeinde sind Wohnzonen in\nerster Linie der Wohnnutzung vorbehalten. Zugelassen sind zudem nicht störende\nBetriebe, sowie kleinere emissionsarme Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit\ngeringem Publikumsverkehr. Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II.\n\n"}