Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Es werden deshalb keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügungen des AGR vom 17. Februar 2012 und des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 15. März 2012 werden bestätigt. 20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 114 N. 5. 11 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.