c) Der Regierungsstatthalter hat in der angefochtenen Verfügung die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf drei Monate ab Rechtskraft des Entscheids festgelegt. Damit erübrigt sich eine neuerliche Festlegung der Wiederherstellungsfrist durch die BVE; die angeordnete Frist beginnt mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu laufen.20 6. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00.