b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Entfernen der Pfähle mit grösseren Immissionen und Schadenrisiken für die natürliche Umgebung verbunden wären, als wenn diese nicht entfernt werden müssen. Auf die Wiederherstellung sei deshalb zu verzichten. Dieser Einwand ist unbegründet. Es ist nicht nachvollziehbar, mit welchen Immissionen und Schadenrisiken das Entfernen der Pfähle verbunden sein soll. Die finanziellen Aufwendungen für das Entfernen der Pfähle sind gering. Die Behörde hat zudem auf Anordnungen verzichtet, die Erweiterung des Hafens rückgängig zu machen. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin handelte nicht gutgläubig.