Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird eine nicht bewilligte Anlage nicht dadurch rechtmässig, dass sie nicht (mehr) beseitigt werden kann. Eine solche nicht bewilligte Baute darf nur unterhalten werden.17 Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin hat die Bewilligungen des Kreisoberingenieurs, des Fischereiinspektors und des Naturschutzinspektorates überschritten. Die neuen Bootsanbindepfähle stellen nicht bloss Unterhalt des nicht rechtmässig erstellten Hafens dar. Es handelt sich um eine Erneuerung, die nicht zulässig ist. 15 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).