Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind in ihrem Bestand geschützt. Sie können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (Art. 24c RPG). Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. b BauG können in Gewässern die Erneuerung, der Umbau und der Wiederaufbau von Bauten und Anlagen bewilligt werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird eine nicht bewilligte Anlage nicht dadurch rechtmässig, dass sie nicht (mehr) beseitigt werden kann.