cher besteht nach Art. 8 BV15 nur unter besonderen Voraussetzungen: Gefordert wird unter anderem, dass eine ständige gesetzwidrige Praxis vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke; zudem dürfen keine überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen bestehen.16 Die zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall das AGR. Eine gesetzwidrige Praxis des AGR liegt nicht vor. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Ufer und an der Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet könnte eine gesetzwidrige Praxis auch nicht geschützt werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist deshalb unbegründet.