Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das AGR aber keine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt. Die ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilte Baubewilligung des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Seeland vom 22. Dezember 2010 erscheint unter diesen Umständen als nichtig. Selbst wenn diese Anlage aber zu Unrecht bewilligt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Ein sol- 12 Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG; BSG 704.1). 13 BVR 1995 S. 286 E. 4a mit Hinweisen.