Herr G.________ stellte am 5. Oktober 2010 ein entsprechendes Baugesuch für einen Steg mit Badeplattform, der in den Bielersee ragt. Die dafür in Anspruch genommene Fläche des Bielersees ist nicht für den Bau von privaten Anlagen für den Badesport freigegeben. Sie gilt – wie die Fläche, welche die Beschwerdeführerin für ihre Schiffsanbindepfähle beansprucht – als Gebiet ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 24 RPG.14 Die fragliche Badeplattform hätte deshalb nur über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG bewilligt werden dürfen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat das AGR aber keine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone erteilt.