Zusammenfassend überwiegen die gegen das Bauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bauvorhaben. Daran vermag auch die lange Verfahrensdauer nichts zu ändern, während der die Beschwerdeführerin versucht hat, die Seeverkehrsplanung zu ihren Gunsten zu ändern. Die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG ist daher zu Recht verweigert worden. 3. Gleichbehandlung im Unrecht Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie rechtsungleich behandelt werde. Das AGR habe Herrn G.________ den Neubau eines Stegs auf der benachbarten Parzelle Nr. F.________ bewilligt.