des Fischereiinspektors und des Naturschutzinspektorates gehalten hat. Demgegenüber fällt das sowohl von der eidgenössischen wie auch von der bernischen Gesetzgebung angestrebte Ziel, die Uferlandschaft zu schützen und freizuhalten (Art. 1 SFG12 und Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG), entscheidend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ins Gewicht.13 Zudem ist Art. 11 Abs. 1 BauG zu beachten, der für Bauten in Gewässern und im geschützten Uferbereich ein öffentliches Interesse voraussetzt, das vorliegend ebenfalls nicht gegeben ist. Zusammenfassend überwiegen die gegen das Bauvorhaben sprechenden öffentlichen Interessen das private Interesse der Beschwerdeführerin am Bauvorhaben.