a BauG für private Anlagen für den Bade- und Wassersport erstellt werden kann.9 Zudem setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits die Prüfung der Standortgebundenheit eine Interessenabwägung voraus, bei der auch zu prüfen ist, ob die Baute einen wesentlichen Vorteil darstellt, der es rechtfertigt, die Anlage ausserhalb der Bauzone zu errichten bzw. ob überhaupt ein Bedürfnis für die Anlage besteht.10 Nebst der Standortgebundenheit des Projekts setzt eine Baubewilligung nach Art. 24 Bst. b RPG voraus, dass ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.