Die fraglichen Pfähle sind an sich auf einen Standort im Wasser angewiesen. Dies führt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch noch nicht zwingend dazu, dass die Anlage auch standortgebunden im Sinn von Art. 24 Bst. a RPG ist. Die Beschwerdeführerin hätte darzulegen, dass die Anlage nicht in einer dafür ausgeschiedenen Zone gemäss Art. 11 Abs. 2 Bst. a BauG für private Anlagen für den Bade- und Wassersport erstellt werden kann.9